Satzung für den Schutz und die Nutzung von Kommunalen Grünanlagen in der Stadt Weimar – Grünanlagensatzung - in der Fassung der Änderung durch die 2. Artikelsatzung zur Anpassung von
Bußgeldbestimmungen vom 23.01.2002
§ 1 Ziele
Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Anlagen die der Erholung, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bevölkerung und Gäste der Stadt dienen. Sie haben
wichtige ökologische, stadthygienische, kleinklimatische und ästhetische Funktionen zu erfüllen, um das Leben in der Stadt angenehm zu gestalten.
§ 2 Geltungsbereich
1. Kommunale Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle sich im Eigentum oder der Nutzung der Stadtverwaltung der Stadt Weimar befindlichen unbebauten, begrünten oder gärtnerisch gestalteten
Flächen einschließlich deren Wege, Pflanzungen und Ausstattungsgegenstände. Ausstattungsgegenstände im Sinne dieser Satzung sind: alle Gegenstände, die der Verschönerung und dem Schutz der
Grünanlagen dienen, wie Denkmäler, Plastiken, Kübel, Brunnen, Beleuchtungseinrichtungen, Pergolen, Rankgerüste, Einfriedungen, Poller.
2. Der jeweils aktuelle Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus einem Übersichtsplan der Stadt Weimar. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und wird im Grünflächenamt archivmäßig
verwahrt und kann bei Bedarf dort nach Anmeldung eingesehen werden.
3. Keine Anwendung findet diese Satzung für:
a) die dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Wegen und Plätzen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen.
b) Die Parke und Gärten der Stiftung Weimarer Klassik.
§ 3 Verhalten in den Grünanlagen
1. Benutzung der Anlagen
a) Jedermann hat das Recht, die öffentlichen Kommunalen Grünanlagen nach § 1 unentgeltlich zum Zwecke der Erholung, der Wohnfunktionen und des Spiels nach Maßgabe dieser Satzung
zu benutzen.
b) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.
2. In den kommunalen Grünanlagen werden die Wege, Vegetationsflächen und Einrichtungen im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der
Anlage entsprechend unterhalten und gesichert. Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und ihrer Einrichtungen die nicht von Schnee- und Eisglätte befreit sind, geschieht auf eigene Gefahr.
Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht nicht.
3. Die gemähten Rasenflächen in den Grün- und Erholungsanlagen dürfen zum Liegen benutzt werden,
soweit die zuständige Behörde eine solche Benutzung nicht verboten und das Verbot durch eine in der Anlage angebrachte Tafel bekanntgemacht hat.
4. Jegliche Nutzungsveränderung an bestehenden Kommunalen Grünanlagen und Ausstattungsgegenständen sowie Eingriffe in diese sowie jede über den Rahmen der Zweckbestimmung hinausgehende Benutzung
sind nicht zulässig.
5. In den unter § 2 genannten Flächen ist es verboten:
a) Pflanzen, Gehölze aller Art, Rasen und Wege zu beschädigen, zu entfernen oder aufzugraben;
Blumen, Zweige, Früchte abzubrechen, abzuschneiden oder abzupflücken (§ 20 d BNatSchG);
b) Ausstattungsgegenstände wie Bänke, Papierkörbe, Pflanzgefäße, Kleinarchitekturen, Kunstwerke, Spiel- und Sportgeräte, Pergolen, Einfriedungen und Poller zu beschädigen, zu entfernen oder zu
beschmutzen;
c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern außerhalb dafür besonders gekennzeichneter Wege zu fahren, diese zu schieben, zu parken, zu waschen oder abzustellen;
d) Waren und Dienste anzubieten oder Werbung jeder Art zu betreiben;
e) Baustellen einzurichten;
f) Versammlungen, Umzüge, Sport- Vergnügungs- oder andere Veranstaltungen durchzuführen;
g) Baumaterial, Erdaushub, Schutt, Müll und Abfall, wie Papier, Glas, Plastik abzulagern;
h) freilebende Tiere oder deren Entwicklungsstadien zu fangen, zu jagen oder mutwillig zu beunruhigen;
i) Ball-, Sport- und andere Spiele auf nicht dafür vorgesehenen Flächen durchzuführen;
k) Wasserbecken, Springbrunnen und Wasserspiele zu verunreinigen, zu beschädigen oder zweckwidrig zu benutzen;
l) in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr in den Anlagen zu lagern;
m) Zelte oder Wohnwagen außerhalb dafür bestimmter Flächen aufzustellen;
n) Lärm zu erzeugen, insbesondere mit Rundfunkgeräten, und Abspielen von Tonträgern;
o) Schußwaffen, Wurf-, Schieß- oder Schleudergeräte außerhalb dafür bestimmter Stellen zu gebrauchen;
p) Hunde frei herumlaufen zu lassen oder auf Kinderspielplätze zu führen. Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Hundehalter zu beseitigen;
q) Pferde außerhalb der dafür besonders gekennzeichneter Wege zu reiten.
§ 4 Ausnahmen
1. Das Grünflächenamt kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen Grünanlagen, die über die Benutzung nach § 3 Abs. 1 hinausgeht, gestatten und im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften
des § 3 zulassen, wenn:
a) öffentliche Belange nicht entgegenstehen; oder
b) Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordert oder
c) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde und diese Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist;
2. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beilegung einer Lageskizze an das Grünflächen- und Friedhofsamt zu stellen.
3. Das Grünflächen- und Friedhofsamt ist bei allen Vorhaben, die kommunale Grünanlagen und Bäume tangieren, einzubeziehen. Beginn und Ende von Maßnahmen im Schutzbereich dieser Satzung ist dem
Grünflächenamt anzuzeigen.
4. Die Genehmigung bei Eingriffen in kommunalen Grünanlagen und Bäumen können mit Auflagen zur Wiederherstellung oder zum Ausgleich des Eingriffs verbunden werden. Die Auflagen werden durch
Vertrag zwischen der Stadt und dem Benutzer festgesetzt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
1. Gemäß §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich;
a) entgegen § 3 Absatz 1/b in den Grünanlagen andere gefährdet, schädigt, behindert oder belästigt;
b) entgegen § 3 Absatz 3 eine gemähte Rasenfläche zum Liegen benutzt auf der durch Bekanntmachung das Liegen verboten ist;
c) entgegen § 3 Absatz 4 eine Nutzungsänderung oder einen Eingriff in die Grünflächen oder deren Ausstattungsgegenstände vornimmt;
d) entgegen § 3 Absatz 5/a Pflanzen, Gehölze aller Art, Rasen und Wege beschädigt, entfernt oder aufgräbt; Blumen, Zweige, Früchte abbricht, abschneidet oder abpflückt;
e) entgegen § 3 Absatz 5/b Ausstattungsgegenstände wie Bänke, Papierkörbe, Pflanzgefäße, Kleinarchitekturen, Kunstwerke, Spiel- und Sportgeräte, Pergolen, Einfriedungen und Poller beschädigt,
entfernt oder beschmutzt;
f) entgegen § 3 Absatz 5/d Waren und Dienste anbietet oder Werbung jeder Art betreibt;
g) entgegen § 3 Absatz 3/e Baustellen einrichtet;
h) entgegen § 3 Absatz 5/f Versammlungen, Umzüge, Sport- und Vergnügungs- oder andere Veranstaltungen durchführt;
i) entgegen § 3 Absatz 5/g Baumaterial, Erdaushub, Schutt, Müll und Abfall, wie Papier, Glas, Plastik ablagert;
k) entgegen § 3 Absatz 5/h freilebende Tiere oder deren Entwicklungsstadie fängt, jagt oder mutwillig beunruhigt;
l) entgegen § 3 Absatz 5/i Ball-, Sport- und andere Spiele auf nicht dafür vorgesehenen Flächen durchführt;
m) entgegen § 3 Absatz 5/k Wasserbecken, Springbrunnen und Wasserspiele verunreinigt, beschädigt oder zweckwidrig benutzt;
n) entgegen § 3 Absatz 5/e in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr in den Anlagen lagert;
o) entgegen § 3 Absatz 5/m Zelte oder Wohnwagen außerhalb dafür bestimmter Flächen aufstellt;
p) entgegen § 3 Absatz 5/n Lärm erzeugt, insbesondere mit Rundfunkgeräten und Abspielen von Tonträgern;
q) entgegen § 3 Absatz 5/o Schußwaffen, Wurf-, Schieß oder Schleudergeräte außerhalb dafür bestimmter Stellen gebraucht;
r) entgegen § 3 Absatz 5/p Hunde frei herumlaufen läßt oder auf Kinderspielplätze führt; Verunreinigungen durch Hundekot nicht beseitigt;
s) entgegen § 3 Absatz 5/q Pferde außerhalb der dafür besonders gekennzeichneter Wege reitet;
t) entgegen § 4 Absatz 3 bei Vorhaben die kommunale Grünanlagen und Bäume tangieren, das Grünflächenamt nicht einbezieht und Beginn sowie Ende der Maßnahme nicht anzeigt;
u) entgegen § 4 Absatz 3 ohne erforderliche Genehmigung des Grünflächenamtes Veränderungen an kommunalen Grünanlagen vornimmt und mit einer Genehmigung zur Nutzungsänderung
oder Eingriffen erteilten Auflagen, Bedingungen, Befristungen nicht termingerecht oder fachgerecht realisiert oder von erteilten Auflagen oder Festlegungen abweicht, oder eine geforderte
Ausgleichszahlung der Stadtverwaltung Weimar nicht zur Verfügung stellt
v) von erteilten Genehmigungen abweicht, wenn die Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte;
w) den Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Rasen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen nach DIN 18 915, 18 919 und 18 920 sowie RALG 4 nicht gewährleistet.
x) entgegen § 3 Absatz 5/c Kraftfahrzeuge und Anhänger auf außerhalb dafür besonders gekennzeichneten Wegen führt, schiebt, parkt, wäscht oder abstellt.
2. Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung in der Fassung der Änderung durch die 2. Artikelsatzung zur Anpassung von Bußgeldbestimmungen in Satzungen der Stadt Weimar, mit Ausnahme von Steuersatzungen, an die Erfordernisse
der Währungsumstellung zum 01.01.2002, tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Grünanlagensatzung: Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1/94 vom 19. Januar 1994